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Art 61 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/61#abs-1 (1) Der Beamte oder die Beamtin kann bei dem Gericht der Hauptsache die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen, der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin die Aussetzung der Einbehaltung von Ruhegehalt beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/61#abs-2 (2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind ganz oder zum Teil auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/61#abs-3 (3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Abs. 1 gilt § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend.

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