Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt. 61 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/61#abs-1 (1) Der Beamte oder die Beamtin kann bei dem Gericht der Hauptsache die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen, der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin die Aussetzung der Einbehaltung von Ruhegehalt beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/61#abs-2 (2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind ganz oder zum Teil auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/61#abs-3 (3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Abs. 1 gilt § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 61 BayDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 11.05.2021 – 16a DS 21.1061
- OVG Thüringen, 29.04.2024 – 8 DO 415/23Zitiert von 6
- VGH Bayern, 07.09.2022 – 16a DS 22.1641Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.