Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz

BayDG

Art 40 Rechtswirkungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/40#abs-1 (1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/40#abs-2 (2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte oder die Beamtin bei einem bayerischen Dienstherrn innehat. Ist eines der Ämter ein kommunales Ehrenamt und ist das Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet worden, können die Maßnahmen auf das kommunale Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. Bekleidet der Beamte oder die Beamtin mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen nur die für das Hauptamt zuständige Disziplinarbehörde befugt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/40#abs-3 (3) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung. Für Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen nach dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte gilt Art. 53 Abs. 5 Satz 1 KWBG.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/40#abs-4 (4) Wird der Beamte oder die Beamtin während eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vorläufig des Dienstes enthoben, dauert der nach Art. 9 BayBesG begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte oder die Beamtin den Dienst ohne Hinderung durch die vorläufige Dienstenthebung aufgenommen hätte. Der Zeitpunkt ist von der Disziplinarbehörde festzustellen und dem Beamten oder der Beamtin mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/40#abs-5 (5) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

Art 39 Art 41