Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt 37 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/37#abs-1 (1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß Art. 15 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten oder der Beamtin von dem oder der Dienstvorgesetzten oder der Disziplinarbehörde aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/37#abs-2 (2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte oder die Beamtin von der in Abs. 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.