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§ 12 BayBörsV (Bayern) — Wahlanfechtung

Börsenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wahlberechtigte können Einsprüche gegen die Wahl innerhalb einer Woche gerechnet vom Tag der ersten Bekanntmachung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 an beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe erheben.

(2) Über ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die nicht den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären und eine Neuwahl durchzuführen, entscheidet der Wahlausschuss. Das Gleiche gilt für nicht ordnungsgemäß erhobene Einsprüche. Die Einspruchsführer sind von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.

(3) Nicht unter Abs. 2 fallende Einsprüche leitet der Wahlausschuss mit seiner Stellungnahme in Textform dem Börsenrat zur Entscheidung zu.

(4) Gibt der Börsenrat einem Einspruch statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen. Die Ungültigkeitserklärung der Wahl ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bekannt zu machen. Weist der Börsenrat Einsprüche zurück, sind die Einspruchsführer von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.