Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Ableitung der sogen. Egauquellen bei Dischingen und Ballmertshofen (Lkr. Heidenheim) durch die Staatliche Landeswasserversorgung in Stuttgart (LW) Vom 6. Mai/1. Juni 1954
BayBwEgauquVertr8. Messungseinrichtung
Stand: 25.08.2026
Die LW wird zur Einrichtung und sorgfältigen Unterhaltung geeigneter Messungs- und Registriervorrichtungen verpflichtet.
Als Meßstelle sind insbesondere die Guldesmühle und die Buchmühle vorgesehen.
Den bayerischen Fachbehörden (B. Landesamt für Wasserversorgung, Landesstelle für Gewässerkunde und Wasserwirtschaftsamt Günzburg, Landesstelle für Moorwirtschaft in München) wird durch entsprechende Auflage das Recht zur jederzeitigen Benützung und Kontrolle dieser Messungs- und Registriervorrichtungen eingeräumt.