Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Ableitung der sogen. Egauquellen bei Dischingen und Ballmertshofen (Lkr. Heidenheim) durch die Staatliche Landeswasserversorgung in Stuttgart (LW) Vom 6. Mai/1. Juni 1954

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7. Grundwasserabsenkung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei Auftreten von Trockenschäden infolge nachgewiesener Grundwasserabsenkung durch die LW wird diese verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen im wassergesetzlich zulässigen Ausmaß für den notwendigen technischen Ausgleich auf ihre Kosten zu sorgen.

Die vorgesehenen technischen Maßnahmen sollen nach einem vom Wasserwirtschaftsamt Günzburg zu erstellenden Bauentwurf durchgeführt werden.

Soweit durch diese Maßnahmen erhebliche Schädigungen in der Landwirtschaft nicht vermieden werden können, hat die LW den Grundstückseigentümern angemessene Entschädigung zu leisten.