Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Ableitung der sogen. Egauquellen bei Dischingen und Ballmertshofen (Lkr. Heidenheim) durch die Staatliche Landeswasserversorgung in Stuttgart (LW) Vom 6. Mai/1. Juni 1954

BayBwEgauquVertr

2. Umfang der Wasserentnahme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Wasserentnahme aus den sogen.

Egauquellen (Buchbrunnen in der Gemeinde Ballmertshofen, Gallengehrenquelle und Brunnen I in der Gemeinde Dischingen, letzterer auf dem Grundstück Pl. Nr. 257 Gemarkung Dischingen) erfolgt im Rahmen der Anlage 7a des beiliegenden Bauentwurfs und darf erst bei einer Wasserführung der Egau unterhalb des Buchbrunnens von 800 l/sec beginnen.

Zur Sicherung des örtlichen Bedarfs ist die Entnahme von bis zu 25 l/sec ohne Rücksicht auf die Wasserführung der Egau zulässig.

Der natürliche Ablauf der Buchbrunnenquelle darf durch die Fassung nicht verändert werden.

In dem Bohrbrunnen I auf dem Grundstück Pl. Nr. 257 darf keine Pumpe zur Förderung einer größeren Wassermenge eingesetzt werden, um eine Absenkung des Grundwasserspiegels zu vermeiden.