Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Ableitung der sogen. Egauquellen bei Dischingen und Ballmertshofen (Lkr. Heidenheim) durch die Staatliche Landeswasserversorgung in Stuttgart (LW) Vom 6. Mai/1. Juni 1954
BayBwEgauquVertr10. Wasserversorgung
Stand: 25.08.2026
Soweit durch die Maßnahmen der LW in einzelnen bayerischen Grenzgemeinden nachweislich die Möglichkeit der Grundwassererschließung für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung erheblich beeinträchtigt oder verteuert werden sollten, wird die LW verpflichtet, den betroffenen Gemeinden das benötigte Wasser zu den gleichen Bedingungen wie ihren übrigen Abnehmern zu liefern.