Gesetze / Landesrecht Bayern / Stiftungsurkunde Seiner Majestät des Königs Ludwig von Bayern für Freiplätze in der Blindenerziehungsanstalt des Königreichs Bayern
BayBlindenErzAUrkIV.
Stand: 25.08.2026
Den Überschuß der Einnahme über nebenbezeichneten Aufwand werden Wir nach Umständen zur Bekleidung sehr bedürftiger Zöglinge oder zur Dotation weiterer Freiplätze verwenden lassen.