Gesetze / Landesrecht Bayern / Stiftungsurkunde Seiner Majestät des Königs Ludwig von Bayern für Freiplätze in der Blindenerziehungsanstalt des Königreichs Bayern
BayBlindenErzAUrkIII.
Stand: 25.08.2026
Mit dem Ertrage der Zinsen von diesen Dotationsquoten sollen Zöglinge frei für Wohnung, Kost, Erziehung und Unterricht in der Blindenanstalt unterhalten werden.