Gesetze / Landesrecht Bayern / Stiftungsurkunde Seiner Majestät des Königs Ludwig von Bayern für die neu zu gründende Blinden-Beschäftigungsanstalt

BayBlindenBeschAUrk

VIII.

Stand: 25.08.2026

Bayern

Nach Vollendung des Unterrichtes sind die Zöglinge zu einer Erwerb begründenden Tätigkeit anzuhalten, und der aus den Erzeugnissen der erlernten Handarbeiten oder der öffentlichen musikalischen Leistungen, wovon auch Aufspielen bei Tanzlustbarkeiten nicht ausgeschlossen ist, erzielte Erlös ist für die Anstalt zu erheben und zu verrechnen.