Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur beruflichen Grundbildung in Bayern

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§ 6 Berufsfeld V: Holztechnik

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBildGrundV/6#abs-1 (1) Industrielle Ausbildungsberufe:

1. Fahrzeugstellmacher/Fahrzeugstellmacherin,

2. Holzmechaniker/Holzmechanikerin,

3. Schiffszimmerer/Schiffszimmerin.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBildGrundV/6#abs-2 (2) Handwerkliche Ausbildungsberufe:

1. Böttcher/Böttcherin,

2. Bootsbauer/Bootsbauerin (Handwerk),

3. Tischler/Tischlerin,

4. Wagner/Wagnerin.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBildGrundV/6#abs-3 (3)

1. 1 Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung in den industriellen Ausbildungsberufen erfolgt in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form (Berufsgrundschuljahr) mit der Maßgabe, daß in den Schulsprengeln Bamberg, Cham, Coburg, Erding, Haßberge, Kitzingen, Kronach, Landshut, Miltenberg, Mühldorf, Passau, Regensburg, Waldkirchen und Würzburg an den Berufsschulorten Coburg, Haßfurt, Kitzingen, Landshut, Miltenberg, Regensburg und Waldkirchen der Unterricht in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in kooperativer Form durchgeführt wird. 2 Der Unterricht im Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form wird als Teilzeitunterricht an zwei Tagen in der Woche erteilt. 3 Kann an einem der erwähnten Berufsschulorte keine Berufsgrundbildungsjahr-Klasse in kooperativer Form gebildet werden, besuchen die Schüler das Berufsgrundschuljahr – Holztechnik. 4 Kann keine Berufsgrundbildungsjahr-Klasse in kooperativer Form in drei aufeinanderfolgenden Schuljahren eingerichtet werden, erfolgt die Vermittlung der beruflichen Grundbildung in den betroffenen Schulsprengeln nur noch in der Form des Berufsgrundschuljahres.

2. Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung in den handwerklichen Ausbildungsberufen erfolgt in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form (Berufsgrundschuljahr).

§ 5 § 7