Gesetze / Landesrecht Bayern / Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts

BayBegnadBek

§ 5 Gnadengesuche

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBegnadBek/5#abs-1 (1) Gnadengesuche können eingereicht werden

1. bei dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, oder

2. bei der Verwaltungsbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, auf deren Folgen sich das Gnadengesuch bezieht.

Hat ein ordentliches Gericht oder ein Ehrengericht erkannt, so kann das Gnadengesuch auch bei der für das Gericht der ersten Instanz zuständigen Staatsanwaltschaft eingereicht werden, wenn die Staatsanwaltschaft am Verfahren beteiligt war.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBegnadBek/5#abs-2 (2) Gnadengesuche können auch unmittelbar an die zur Entscheidung ermächtigte Stelle oder an den Ministerpräsidenten gerichtet werden.

§ 4 § 6