Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bauordnung
BayBOArt. 49 Grundpflichten
Stand: 25.08.2026
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 49 BayBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 15.02.2021 – 8 B 20.2352Recht zur Sperrung eines tatsächlich-öffentlichen Wegs durch den Grundstükeigentümer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.