Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bauordnung

BayBO

Art. 49 Grundpflichten

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

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