Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bauordnung
BayBOArt 49 Grundpflichten
Stand: 25.08.2026
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.