Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bauordnung

BayBO

Art 49 Grundpflichten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Art 48 Art 50