Gesetze / Landesrecht Bayern / Börsenverordnung
BayBörsV§ 3 Wahlausschuss
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/3#abs-1 (1) Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen dem Wahlausschuss. Er setzt sich aus einem vorsitzenden Mitglied (Wahlleiter) und zwei Beisitzenden zusammen, die vom Börsenrat berufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/3#abs-2 (2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist von der Börsengeschäftsführung auf der Internetseite der Börse bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/3#abs-3 (3) Der Wahlausschuss ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist.