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BayBörsV§ 17 Zusammensetzung des Sanktionsausschusses
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/17#abs-1 (1) Der im Einzelfall zuständige Sanktionsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. Die Mitglieder des Sanktionsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für ihre notwendigen Auslagen und ihren Verdienstausfall haben sie Anspruch auf einen vom Träger der Börse festzusetzenden Pauschalbetrag bis zu einer Höhe von 500 € für jedes Verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/17#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung vom Börsenrat für die Dauer von drei Jahren bestellt. Der Börsenrat kann die Bestellung aus wichtigem Grund zurücknehmen oder widerrufen. Scheidet eine der bestellten Personen vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ein nachfolgendes Mitglied bestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/17#abs-3 (3) Das vorsitzende Mitglied und das zu seiner Stellvertretung bestellte Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt im Sinn des § 5 des Deutschen Richtergesetzes haben. Sie dürfen nicht Handelsteilnehmer nach § 2 Abs. 8 Satz 1 BörsG oder Angehörige der Börsenorgane oder Beschäftigte des Trägers der Börse oder Bedienstete der Börsenaufsichtsbehörde sein. Sie sollen Erfahrung in Wirtschaftssachen besitzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/17#abs-4 (4) Als beisitzende Mitglieder sind Personen aus dem Kreis der nach § 19 BörsG zum Handel an der Börse zugelassenen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zum Handel zugelassenen Unternehmen vom Börsenrat für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/17#abs-5 (5) Der Börsenrat kann die beisitzenden Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Scheidet ein beisitzendes Mitglied aus, so wählt der Börsenrat für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ein nachfolgendes Mitglied.