Gesetze / Landesrecht Bayern / Börsenverordnung

BayBörsV

§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Wahlhandlung ist durch die Mitglieder des Wahlausschusses in Textform zu dokumentieren. In ihr sind nach Wählergruppen gesondert die Zahl der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmzettel sowie die auf die Bewerber entfallenen Stimmen und die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenrats festzustellen. In der Dokumentation sind auch sonstige, für die Wahlhandlung wesentliche Vorgänge zu erwähnen.

§ 9 § 11