Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Archivgesetz

BayArchivG

Art 8 Auftragsarchivierung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayArchivG/8#abs-1 (1) Das zuständige staatliche Archiv kann auch Unterlagen übernehmen, deren besondere Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind und bei denen das Verfügungsrecht den abgebenden Stellen vorbehalten bleibt (Auftragsarchivierung). Für die Unterlagen gelten die bisher für sie maßgebenden Rechtsvorschriften fort. Die Verantwortung des zuständigen staatlichen Archivs beschränkt sich auf die in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Maßnahmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayArchivG/8#abs-2 (2) Für die Anbietung, die Entscheidung über die Archivwürdigkeit und die Übernahme der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen gelten die Art. 6 und 7 entsprechend.

Art 7 Art 9