Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Anerkennungsverordnung
BayAnerkV§ 3 Heilbad
Stand: 25.08.2026
Heilbad, d.h. ein Mineral-, Thermal- oder Moorheilbad, ist ein Kurort,
1. der ein natürliches Heilmittel des Bodens in ausreichender Menge besitzt und
2. der über ein umfassendes Angebot geeigneter Kurbetriebe und Kureinrichtungen zur Anwendung des Heilmittels verfügt.