Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Anerkennungsverordnung

BayAnerkV

§ 17 Errichtung und Zusammensetzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAnerkV/17#abs-1 (1) Beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ein in seiner gutachtlichen Tätigkeit unabhängiger Fachausschuß errichtet. Er führt die Bezeichnung „Bayerischer Fachausschuß für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAnerkV/17#abs-2 (2) In dem Fachausschuss sind neben dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus und dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention folgende Stellen mit je einem Mitglied vertreten:

1. der Lehrstuhl für Public Health und Versorgungsforschung – IBE der Ludwigs-Maximilians-Universität München,

2. das Institut für Wasserchemie und Chemische Balneologie der Technischen Universität München,

3. die Landesärztekammer,

4. der Deutsche Wetterdienst,

5. die BAYERN TOURISMUS Marketing GmbH,

6. die Tourismusverbände Oberbayern München, Allgäu/Bayerisch-Schwaben, Ostbayern und Franken,

7. der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V.,

8. der Bayerische Heilbäderverband e.V.,

9. die Deutsche Rentenversicherung,

10. der Bayerische Städtetag,

11. der Bayerische Gemeindetag,

12. die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft,

13. Verband Deutscher Badeärzte e.V.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAnerkV/17#abs-3 (3) Die fachlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus und dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention auf Vorschlag der in Abs. 2 Nr. 1 bis 13 aufgeführten Stellen berufen. Die Berufung kann widerrufen werden. Sie soll widerrufen werden, wenn die Stelle, die die Berufung vorgeschlagen hat, das wünscht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAnerkV/17#abs-4 (4) Die Tätigkeit im Fachausschuß ist ehrenamtlich. Der Aufwand wird nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) abgegolten. Für die Fahrkostenerstattung findet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BayRKG für die übrigen Besoldungsgruppen Anwendung.

§ 16 § 18