Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 39 Berufsausbildung und Mitarbeiterführung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Studierende in der Abteilung Landwirtschaft legen mit der Abschlussprüfung im Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ den schriftlichen Teil der Prüfung über den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung sowie der Prüfung nach der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ab.

§ 38 § 40