Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz

BayAbfG

Art 9 Besondere Einrichtungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbfG/9#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern kann unter Heranziehung der Entsorgungspflichtigen besondere Einrichtungen zur Beseitigung von Abfällen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, schaffen, übernehmen oder sich an derartigen Einrichtungen selbst beteiligen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbfG/9#abs-2 (2) Entsprechendes gilt für Einrichtungen, die die Verwertung, insbesondere die Vermarktung der gewonnenen Produkte betreiben oder unterstützen.

Art 8 Art 10