Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
BayAGTierGesGArt 13 Kosten
Stand: 27.08.2026
Für die Ermittlung von Seuchen, für die Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen und für das Verfahren über die Gewährung von Entschädigungen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.