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Art 5 BayAGBAföG (Bayern) — Ausschließliche Zuständigkeiten

Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind ausschließlich die in Art. 1 bis 4 genannten Stellen zuständig.