Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn A 8 München–Stuttgart ostwärts Ulm und im Bereich des Autobahnkreuzes A 7/A 8 Vom 13./28. Juni 1979

BayA7_A8_VerkVwAbk

Art 5

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayA7_A8_VerkVwAbk/5#abs-1 (1) Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1980 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayA7_A8_VerkVwAbk/5#abs-2 (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

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