Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn A 8 München–Stuttgart ostwärts Ulm und im Bereich des Autobahnkreuzes A 7/A 8 Vom 13./28. Juni 1979
BayA7_A8_VerkVwAbkArt 5
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayA7_A8_VerkVwAbk/5#abs-1 (1) Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1980 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayA7_A8_VerkVwAbk/5#abs-2 (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.