Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn A 8 München–Stuttgart ostwärts Ulm und im Bereich des Autobahnkreuzes A 7/A 8 Vom 13./28. Juni 1979
BayA7_A8_VerkVwAbkArt 3
Stand: 25.08.2026
Personal- und Sachkosten werden vom Land Baden-Württemberg nicht erstattet. Von Polizeidienstkräften des Freistaates Bayern festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Freistaat Bayern zu.