Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn A6 Heilbronn–Nürnberg Vom 13. Mai/9. Juni 1980

BayA6_VerkVwAbk

Art 5

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayA6_VerkVwAbk/5#abs-1 (1) Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile jeweils zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch frühestens mit Wirkung vom 31. Dezember 1981, gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayA6_VerkVwAbk/5#abs-2 (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

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