Gesetze / Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung
BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO§ 3 Bauzeichnungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/3#abs-1 (1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig oder ausreichend ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/3#abs-2 (2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/3#abs-3 (3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/3#abs-4 (4) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen der Ziff. 2. der Anlage zu dieser Anordnung zu verwenden; dies gilt nicht, wenn in den Bauzeichnungen nur vorgesehene Bauteile dargestellt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/3#abs-5 (5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß einzelne Bauzeichnungen oder Teile davon durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden.