Gesetze / Versehrtenleibesübungen-Verordnung
BVG§11aDV§ 10
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVG%C2%A711aDV/10#abs-1 (1) Hat die Verwaltungsbehörde mit Sportgemeinschaften Verträge über die Erbringung der Leistungen geschlossen, so werden diesen anteilig die im Kalendervierteljahr entstehenden Aufwendungen vergütet, soweit sie auf die Teilnahme Beschädigter an den Übungsveranstaltungen entfallen. Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVG%C2%A711aDV/10#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a bis c ist die Vergütung von der vorherigen Zustimmung der Verwaltungsbehörde zu den Aufwendungen abhängig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVG%C2%A711aDV/10#abs-3 (3) Die den Sportgemeinschaften entstehenden Aufwendungen werden jeweils nach Ablauf des Kalendervierteljahrs mit der Verwaltungsbehörde abgerechnet.