Gesetze / Landesrecht Bayern / Beherbergungsstättenverordnung
BStättV§ 13 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten
Stand: 25.08.2026
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten sind die Vorschriften des § 11 anzuwenden.