Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 74 Verfahren der Einigungsstelle
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BVerwG, 27.06.2019 – 5 P 2/18Verneinte Rechtswegeröffnung als Verfahrensmangel; Recht der Personalvertretung auf Durchführung einer DienstvereinbarungZitiert von 22
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.05.2021 – 6 L 3/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 – OVG 62 PV 5.19Zitiert von 2
- BAG, 26.06.2013 – 5 AZR 428/12Arbeitszeitkonto - Kürzung von Zeitguthaben - unzulässige Klageänderung in der RevisionsinstanzZitiert von 56
- VG Köln, 19.12.2022 – 33 K 7142/19.PVB
- VG Berlin, 07.01.2022 – 72 K 14/20 PVB
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 74 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/74#abs-1 (1) Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/74#abs-2 (2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/74#abs-3 (3) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. In den Fällen des § 78 Absatz 5 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/74#abs-4 (4) Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Er muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/74#abs-5 (5) Für die Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle gilt § 38 Absatz 3 Satz 1, 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 entsprechend. Die Verhandlung und Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkonferenz ist unzulässig, wenn ein Mitglied der Einigungsstelle binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht. Mitglieder der Einigungsstelle, die mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, gelten als anwesend.