Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher

BKEntschV-GV

§ 6

Stand: 25.08.2026

Bayern

Reichen die nach § 2 Abs. 1 bis 4 sowie § 3 zustehenden Entschädigungsbeträge nicht aus, die für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros notwendigen Ausgaben zu decken, kann abweichend hiervon auf Antrag eine besondere Aufwandsentschädigung festgesetzt werden. Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher haben den Anfall der entstandenen höheren Sach- und Personalkosten nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten darzulegen.

§ 5 § 7