Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher

BKEntschV-GV

§ 4

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKEntschV-GV/4#abs-1 (1) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind berechtigt, die ihnen nach § 2 Abs. 1 bis 4 sowie § 3 zustehenden Entschädigungsbeträge vorläufig zu errechnen, von den vereinnahmten Gebühren einzubehalten und darüber zu verfügen. Die der Staatskasse verbleibenden Gebühren sind spätestens zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres abzuliefern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKEntschV-GV/4#abs-2 (2) Die endgültige Festsetzung der Entschädigungsbeträge erfolgt durch die Dienstbehörde nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres. Entschädigungen nach § 5 Abs. 1 sind auf die zustehende Entschädigung anzurechnen.

§ 3 § 5