(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen und die Festsetzung der Prüfungsergebnisse erfolgt
1. in der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten nach § 63 und § 64 Abs. 2 bis 4, wobei bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern die Note der mündlichen Prüfung nach § 61 Abs. 1 und 2 und die Note der schriftlichen Prüfung nach § 59 Abs. 1 und 2 einfach gewichtet werden, und
2. in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten nach § 63, wobei bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern die Note der mündlichen Prüfung nach § 62 Abs. 1 und 2 und die Note der schriftlichen Prüfung nach § 60 Abs. 1 und 2 einfach gewichtet werden.
(2) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung erfolgt
1. in der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten nach § 64 Abs. 3 und 4 und
2. in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten nach § 65 Abs. 2.
In der Ausbildungsrichtung nach Satz 1 Nr. 1 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn die Note im Fach Digitale Kompetenz der Anlage 6 schlechter als „ausreichend“ ist.
(3) Abweichend von § 66 Abs. 2 erhalten Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, auf Antrag eine Bescheinigung hierüber. Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag, ob die nicht bestandene Abschlussprüfung als Aufnahmeprüfung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 gewertet werden kann.