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BFSO Musik

§ 5 Eignungsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/5#abs-1 (1) In der Eignungsprüfung müssen musikalische Veranlagung, Theoriekenntnisse und Fertigkeiten im Hauptfachinstrument nachgewiesen werden, die einen erfolgreichen Besuch der Berufsfachschule für Musik erwarten lassen. Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann nur einmal, frühestens nach einem Jahr, wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/5#abs-2 (2) Die Eignungsprüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die sich aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von dieser bzw. diesem beauftragten Lehrkraft als dessen vorsitzendem Mitglied sowie weiteren Lehrkräften der jeweils zu prüfenden Fächer zusammensetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/5#abs-3 (3) Die Zulassung zur Eignungs- oder Aufnahmeprüfung ist zu versagen, wenn

1. die Probezeit (§ 6) bereits zweimal ohne Erfolg durchlaufen wurde oder die betreffende Person zweimal vor Ablauf der Probezeit ausgetreten ist oder

2. die Bewerberin oder der Bewerber die Eignungs- oder Aufnahmeprüfung bereits zweimal nicht bestanden hat.

§ 4 § 6