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BFSO Gesundheit

§ 45 Abschlusszeugnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/45#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler, die die staatliche Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis. Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde. Abschlusszeugnis und Urkunde müssen dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/45#abs-2 (2) Das Abschlusszeugnis enthält

1. die Gesamtnoten der Fächer und

2. die zuzuerkennende Berufsbezeichnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/45#abs-3 (3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im letzten Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/45#abs-4 (4) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/45#abs-5 (5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen. Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde.

§ 44 § 46