Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen

BFSO Gesundheit

§ 36 Unterschleif

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/36#abs-1 (1) Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht sie oder er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Prüfungsleistung mit der Note 6 bewertet. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/36#abs-2 (2) In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein bereits ausgegebenes unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/36#abs-3 (3) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 35 § 37