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BFSO Gesundheit

§ 31 Zwischenprüfung an Berufsfachschulen für Pflege

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/31#abs-1 (1) Am Ende des zweiten Schuljahres findet gemäß § 6 Abs. 5 PflBG und § 7 PflAPrV eine Zwischenprüfung in schriftlicher und mündlicher Form statt, die sich auf die Ausbildungsinhalte der ersten beiden Schuljahre bezieht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/31#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgabe der schriftlichen Prüfung beinhaltet zwei Fallbeispiele aus verschiedenen Versorgungsbereichen unter Berücksichtigung verschiedener Altersgruppen zu pflegender Personen. Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. Die vom Staatsministerium beauftragte Schulaufsichtsbehörde erstellt die Prüfungsaufgabe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/31#abs-3 (3) Die Aufgabenstellung der mündlichen Prüfung beinhaltet eine komplexe Fallsituation aus den Kompetenzbereichen III bis V der Anlage 1 PflAPrV. Die Schülerinnen und Schüler werden einzeln oder zu zweit von mindestens einer Lehrkraft der Schule geprüft. Die Prüfungszeit beträgt je Schülerin oder Schüler 20 Minuten, davon sind fünf Minuten zur Vorbereitung und 15 Minuten für das Prüfungsgespräch. Die Aufgabe stellt die Schule.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/31#abs-4 (4) Die schriftliche Prüfungsarbeit bewertet und unterzeichnet eine Lehrkraft der Schule der Schülerin oder des Schülers. § 21 Abs. 1, 3 und 5 bis 7 gilt entsprechend. Die Leistung in der mündlichen Prüfung wird von der oder den Lehrkräften bewertet, die die Prüfung abnimmt oder abnehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/31#abs-5 (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wird. Bei Nichtbestehen der Prüfung findet ein schulisches Beratungsgespräch mit der Schülerin oder dem Schüler unter Einbindung des Trägers der praktischen Ausbildung statt. Über das Gespräch fertigt die beteiligte Lehrkraft eine Niederschrift an, die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Gesprächs unterzeichnet wird.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/31#abs-6 (6) § 37 gilt entsprechend. Schülerinnen und Schüler, die an der Zwischenprüfung in allen oder einzelnen Teilen infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Zwischenprüfung oder die nicht abgelegten Prüfungsteile nachholen. Die Möglichkeit zum Nachholen der schriftlichen Zwischenprüfung besteht dabei zum nächsten zentralen Prüfungstermin.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/31#abs-7 (7) Das Ergebnis der Zwischenprüfung hat keine Auswirkung auf die Entscheidung über das Vorrücken oder den Fortbestand des Ausbildungsvertrags (§ 7 Satz 3 PflAPrV).

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