Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen
BFSO Gesundheit§ 28 Verbot des Wiederholens
Stand: 25.08.2026
Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 15 Abs. 3) nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.