Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen
BFSO Gesundheit§ 2 Ausbildungsziele und Berufsbezeichnungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/2#abs-1 (1) Die Ausbildung an den in dieser Schulordnung geregelten Berufsfachschulen soll die Schülerinnen und Schüler zu Folgendem befähigen:
1. Pflege:
a) Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 5 des Pflegeberufegesetzes (PflBG),
b) bei Angebot des Wahlrechts gemäß § 59 Abs. 2 oder 3 PflBG Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 60 PflBG oder § 61 PflBG,
2. Krankenpflegehilfe: Betreuung pflegebedürftiger Menschen und Durchführung von Pflegemaßnahmen in stabilen Pflegesituationen mit Schwerpunkt in der stationären und ambulanten Akutpflege,
3. Altenpflegehilfe: Betreuung pflegebedürftiger Menschen und Durchführung von Pflegemaßnahmen in stabilen Pflegesituationen mit Schwerpunkt in der stationären und ambulanten Langzeitpflege,
4. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 4 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG),
5. Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten: Erreichen der Ausbildungsziele gemäß den §§ 7 bis 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes (ATA-OTA-G),
6. Ergotherapie: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 5 des Ergotherapeutengesetzes (ErgThG),
7. Physiotherapie: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 8 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG),
8. Logopädie: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 5 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden,
9. Massage: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 3 MPhG,
10. Orthoptik: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 3 des Orthoptistengesetzes (OrthoptG),
11. Podologie: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 3 des Podologengesetzes (PodG),
12. Medizinische Technolgie : Erreichen der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes (MTBG),
13. Diätassistentinnen und Diätassistenten: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 3 des Diätassistentengesetzes (DiätAssG),
14. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 9 des PTA-Berufsgesetzes (PTAG).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/2#abs-2 (2) Die Berufsbezeichnungen nach Anlage 1 Nr. 1.1 bis 1.3 und 4 bis 14 verleihen die Regierungen. Bei erfolgreichem Abschluss und unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 bis 4 PflBG verleihen die Berufsfachschulen die Berufsbezeichnungen nach Anlage 1 Nr. 2 und 3.