Gesetze / Bundesartenschutzverordnung
BArtSchV§ 15 Ausgabe von Kennzeichen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/15#abs-1 (1) Für die Kennzeichnung nach dieser Verordnung sind nur Ringe und Transponder zu verwenden, die von den nachstehenden Vereinen ausgegeben werden:
Sie ermöglichen nicht vereinsangehörigen Personen den Bezug von Kennzeichen zu denselben Bedingungen wie Vereinsmitgliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/15#abs-2 (2) Nach Absatz 1 ausgegebene Ringe müssen so beschaffen sein, dass sie vom Tier nicht zerstört werden können, ihre Lesbarkeit dauerhaft gewährleistet ist, sie nicht erheblich verformt oder geweitet werden können und eine Entfernung nur durch Zerstörung des Ringes oder Verletzung des Tieres möglich ist. Geschlossene Ringe müssen nahtlos, offene Ringe müssen darüber hinaus so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendet werden können. Ringe müssen tierschutzgerecht sein. Ringe für Greifvogelhybriden sind blau zu färben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/15#abs-3 (3) Nach Absatz 1 ausgegebene Ringe müssen eine Beschriftung nach Maßgabe der Anlage 7 aufweisen. Die in Satz 1 genannte Beschriftung muss sich gegenüber eventuell auf dem Ring zusätzlich angebrachten Angaben deutlich hervorheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/15#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/15#abs-5 (5) Nach Absatz 1 ausgegebene Transponder müssen in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784: 1996 (e) "Radio-Frequency Identification of Animals - Code Structure"*) entsprechen. Die im Transponder festgelegte Information muss einmalig und darf nach Herstellung nicht veränderbar sein. Die Transponder müssen ferner den im Standard ISO 11785: 1996 (E) "Radio-Frequency Identification of Animals - Technical Concept" *) festgelegten technischen Anforderungen entsprechen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/15#abs-6 (6) Die in Absatz 1 genannten Vereine haben der nach Landesrecht zuständigen Behörde vierteljährlich die Beschriftung von in ihrem Zuständigkeitsbereich im laufenden Jahr ausgegebenen Kennzeichen sowie Name und Anschrift der Empfänger in für die elektronische Datenverarbeitung geeigneter Form zu übermitteln sowie dieser und dem Bundesamt für Naturschutz auf Anfrage unverzüglich entsprechende Angaben zu machen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/15#abs-7 (7) Im Falle der Präparation verbleibt der Ring am Vogel.
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Änderungsverlauf
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03.10.2012 Ausfertigung
§ 15 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Oktober 2012 (BGBl. I 2108)
BGBl. 2012 I S. 2108
BGBl. 2012 I S. 2108
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.