Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Haßberge“ BayRS 791-5-5-U [Stand: 1.9.1998]

Verordnung über den „Naturpark Haßberge“ BayRS 791-5-5-U [Stand: 1.9.1998]

§ 6 Verbote, Befreiung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_791_5_5_U/6#abs-1 (1) In der Schutzzone sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 4 Nr. 3 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere alle Handlungen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild, den Naturgenuß oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_791_5_5_U/6#abs-2 (2) Von den Verboten kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.

§ 5 § 7