Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Fichtelgebirge“ BayRS 791-5-12-U [Stand: 1.9.1998]
Verordnung über den „Naturpark Fichtelgebirge“ BayRS 791-5-12-U [Stand: 1.9.1998]§ 4 Schutzzweck
Stand: 25.08.2026
Zweck der Festsetzung des Naturparks ist es,
1. das Gebiet entsprechend der in § 11 Nr. 1 genannten Planung zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln,
2. die sich für die Erholung eignenden Landschaftsteile zu erhalten und der Allgemeinheit zugänglich zu machen, soweit die ökologische Wertung dies zuläßt,
3. in der Schutzzone
a) die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, insbesondere
– erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern
– den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen
– die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen,
b) die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für das Fichtelgebirge typischen Landschaftsbilds zu bewahren,
c) eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen.