Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Fichtelgebirge“ BayRS 791-5-12-U [Stand: 1.9.1998]

Verordnung über den „Naturpark Fichtelgebirge“ BayRS 791-5-12-U [Stand: 1.9.1998]

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_791_5_12_U/12#abs-1 (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_791_5_12_U/12#abs-2 (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Erlaubnis nach § 7 oder einer Befreiung nach § 9 nicht nachkommt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_791_5_12_U/12#abs-3 (3) Die Einziehung von Gegenständen richtet sich nach Art. 53 BayNatSchG.

§ 11 § 13