Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Fichtelgebirge“ BayRS 791-5-12-U [Stand: 1.9.1998]

Verordnung über den „Naturpark Fichtelgebirge“ BayRS 791-5-12-U [Stand: 1.9.1998]

§ 10 Zuständigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_791_5_12_U/10#abs-1 (1) Für die Erteilung der Erlaubnis und der Befreiung ist das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde zuständig, in dessen Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_791_5_12_U/10#abs-2 (2) Die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 für Anlagen von überörtlicher Bedeutung (z.B. Freizeitzentren, Großhotels, Fernsehtürme, Kraftwerksanlagen), nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c für großflächige Maßnahmen (ab 1 Hektar), nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 für Seilbahnen und Skilifte, nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 für Freileitungen ab 110 Kilovolt, nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 für großflächige Entwässerungen sowie die Erteilung der Befreiung nach § 9 für Fälle von überörtlicher Bedeutung bedarf der Zustimmung der örtlich zuständigen Regierung als höherer Naturschutzbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_791_5_12_U/10#abs-3 (3) Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Naturschutzbehörde.

§ 9 § 11