Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Fichtelgebirge“ BayRS 791-5-12-U [Stand: 1.9.1998]
Verordnung über den „Naturpark Fichtelgebirge“ BayRS 791-5-12-U [Stand: 1.9.1998]§ 1 Schutzgegenstand
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_791_5_12_U/1#abs-1 (1) Das Gebiet des Fichtelgebirges in den Landkreisen Bayreuth, Hof, Kulmbach, Wunsiedel i. Fichtelgebirge und Tirschenreuth wird in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 102 800 Hektar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_791_5_12_U/1#abs-2 (2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Fichtelgebirge“.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_791_5_12_U/1#abs-3 (3) Träger des Naturparks ist der „Verein Naturpark Fichtelgebirge e. V.“ mit Sitz in Wunsiedel.