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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lechauwald bei Unterbergen“

§ 6 Befreiungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_791_3_153_U/6#abs-1 (1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_791_3_153_U/6#abs-2 (2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Regierung, in deren Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig ist.

§ 5 § 7