Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vogelfreistätte Mittlere Isarstauseen“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vogelfreistätte Mittlere Isarstauseen“

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 4 dieser Verordnung über

– die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

– den Abbau von Bodenbestandteilen

– die Veränderung der Bodengestalt

– die Neuanlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Pfaden, Steigen oder Plätzen

– die Wasserentnahme

– die Veränderung oder Neuanlage von Gewässern

– das Errichten oder Verlegen von Leitungen

– das Roden von Auwäldern oder Ufergehölzen

– das Beschädigen oder Beseitigen von Röhrichten oder Wasserpflanzen

– das Entwässern, Umbrechen, Erstaufforsten oder Pflanzen sonstiger Gehölze

– das Fällen von Bäumen

– die Beeinflussung der Biotope

– das Einbringen von Pflanzen

– das Aussetzen von Tieren

– das Entnehmen oder Beschädigen von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen

– das Nachstellen freilebender Tiere

– das Lagern von Sachen

– das Feuermachen

– das Anbringen von Schildern

– die Ausübung einer nicht zugelassenen wirtschaftlichen Nutzung

– das Fahren und Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen aller Art

– das Reiten

– das Verlassen der Straßen und Wege

– das Zelten

– das Baden

– das Befahren der Gewässer

– das Besteigen der Bäume

– das Herstellen von Ton-, Foto- oder Filmaufnahmen

– das Lärmen oder das Benutzen von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten

zuwiderhandelt.

§ 6 § 8