Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vogelfreistätte Mittlere Isarstauseen“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vogelfreistätte Mittlere Isarstauseen“§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 25.08.2026
Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 4 dieser Verordnung über
– die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
– den Abbau von Bodenbestandteilen
– die Veränderung der Bodengestalt
– die Neuanlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Pfaden, Steigen oder Plätzen
– die Wasserentnahme
– die Veränderung oder Neuanlage von Gewässern
– das Errichten oder Verlegen von Leitungen
– das Roden von Auwäldern oder Ufergehölzen
– das Beschädigen oder Beseitigen von Röhrichten oder Wasserpflanzen
– das Entwässern, Umbrechen, Erstaufforsten oder Pflanzen sonstiger Gehölze
– das Fällen von Bäumen
– die Beeinflussung der Biotope
– das Einbringen von Pflanzen
– das Aussetzen von Tieren
– das Entnehmen oder Beschädigen von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen
– das Nachstellen freilebender Tiere
– das Lagern von Sachen
– das Feuermachen
– das Anbringen von Schildern
– die Ausübung einer nicht zugelassenen wirtschaftlichen Nutzung
– das Fahren und Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen aller Art
– das Reiten
– das Verlassen der Straßen und Wege
– das Zelten
– das Baden
– das Befahren der Gewässer
– das Besteigen der Bäume
– das Herstellen von Ton-, Foto- oder Filmaufnahmen
– das Lärmen oder das Benutzen von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten
zuwiderhandelt.