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ArchivBO

§ 4 Benützungsantrag

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivBO/4#abs-1 (1) Die Benützung ist beim staatlichen Archiv schriftlich zu beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivBO/4#abs-2 (2) Im Benützungsantrag sind der Name, der Vorname und die Anschrift des Benützers, gegebenenfalls der Name und die Anschrift des Auftraggebers, sowie das Benützungsvorhaben, der überwiegende Benützungszweck und die Art der Auswertung anzugeben. Ist der Benützer minderjährig, hat er dies anzuzeigen. Für jedes Benützungsvorhaben ist ein eigener Benützungsantrag zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivBO/4#abs-3 (3) Der Benützer hat sich zur Beachtung der Benützungsordnung zu verpflichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivBO/4#abs-4 (4) Der Benützer hat sich auf Verlangen auszuweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivBO/4#abs-5 (5) Bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen kann auf einen schriftlichen Benützungsantrag verzichtet werden.

§ 3 § 5