Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade
AkadGrAuslHsStVArt 5
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkadGrAuslHsStV/5#abs-1 (1) Dieses Abkommen tritt mit dem Ablauf des Tages in Kraft, an dem das letzte der vertragschließenden Länder seine Zustimmungserklärung gegenüber dem Generalsekretär der Kultusministerkonferenz abgegeben hat. Gleichzeitig tritt das Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik sowie dem Land Berlin über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen vom 23. Oktober 1958 außer Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkadGrAuslHsStV/5#abs-2 (2) Der Generalsekretär der Kultusministerkonferenz teilt diesen Zeitpunkt den vertragschließenden Ländern mit.